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Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften |
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Stand: August 2010
Die folgenden „Allgemeinen
Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“
genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
- Umfang und Ausführung des Auftrags
| (1) |
Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen
berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt. |
| (2) |
Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit,
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz,
gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet,
darauf hinzuweisen. |
| (3) |
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung
vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert
zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung
mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln
nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu
fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. |
- Verschwiegenheitspflicht
| (1) |
Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet,
über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser
Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die
Mitarbeiter des Steuerberaters. |
| (2) |
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die
Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters
erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information und Mitwirkung verpflichtet ist. |
| (3) |
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach
§ 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben
unberührt. |
| (4) |
Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten
Aufträge maschinell zu erheben und in
einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen. |
| (5) |
Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen. Darüber hinaus besteht keine
Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist
und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber
erklärt sich damit einverstanden, dass durch den
Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater
abgelegte und geführte – Handakte genommen wird. |
| (6) |
Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung
von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in
elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der
Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger
ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm
zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen
Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und
E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien
sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß
hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine
entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung
zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen,
insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen
werden muss. |
- Mitwirkung Dritter
| (1) |
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des
Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende
Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen
Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater
dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend
Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. |
| (2) |
Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern
(§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im
Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66
Abs. 2 StBerG zu verschaffen. |
| (3) |
Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner
Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für
den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den
Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür
Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit
Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. |
- Mängelbeseitigung
| (1) |
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger
Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu
geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei
dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen,
wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach
wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater
festgestellt wird. |
| (2) |
Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater
beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. |
| (3) |
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler,
Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten
gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der
Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers
vorgehen. |
- Haftung
| (1) |
Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für
das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. |
| (2) |
Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater
auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird
auf 1 Million € (in Worten:
eine Million €) begrenzt. |
| (3) |
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die
Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt
werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden
soll. |
| (4) |
Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft
Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt,
verjährt er
| a) |
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, |
| b) |
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an
und |
| c) |
ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der
Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den
Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die
früher endende Frist. |
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| (5) |
Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen
gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit
ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche
Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen
begründet worden sind. |
| (6) |
Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind
Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
- Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene
Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
| (1) |
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es
zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und
so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für
die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen
Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. |
| (2) |
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die
Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. |
| (3) |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des
Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. |
| (4) |
Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen
Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und
Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber
verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf
die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den
Steuerberater entgegensteht. |
| (5) |
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1
bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme
der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der
Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist
ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den
Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt
der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder
die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn
der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht. |
- Bemessung der Vergütung, Vorschuss
| (1) |
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des
Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG
bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. |
| (2) |
Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung
keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG),
gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche
Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). |
| (3) |
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch
des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. |
| (4) |
Für bereits entstandene und die voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen
Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann
der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere
Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss
eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben,
wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit
erwachsen können. |
- Beendigung des Vertrags
| (1) |
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten
Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch
Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt
der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer
Gesellschaft durch deren Auflösung. |
| (2) |
Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen
Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675 BGB darstellt – von
jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des
§627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es
einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber ausgehändigt werden soll. |
| (3) |
Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind
zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub
dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5. |
| (4) |
Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und
was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand
der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. |
| (5) |
Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem
Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien
sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw.
von der Festplatte zu löschen. |
| (6) |
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die
Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. |
- Vergütungsanspruch bei vorzeitiger
Beendigung des Vertrags
| Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des
Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen
werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. |
- Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
| (1) |
Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn
Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung
erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der
Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten
in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. |
| (2) |
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle
Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies
gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater
und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu
internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. |
| (3) |
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach
Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die
Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der
Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten. |
| (4) |
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner
Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten
Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur
Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel
ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt. |
- Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
| (1) |
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich
hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. |
| (2) |
Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er
nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des
Steuerberaters. |
- Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen
und Ergänzungen
| (1) |
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel
möglichst nahe kommt. |
| (2) |
Änderungen und Ergänzungen dieser
Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. |
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